AGBs

1. Gegenstand dieser AGB

1.1. „evo-Sharing“ ist ein Angebot der Energieversorgung Oberhausen Aktiengesellschaft, Danziger Straße 31, 46045 Oberhausen (im Folgenden: „evo“). evo bietet seinen Kunden mit evo-Sharing die entgeltliche Nutzung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen im Rahmen der Kurzzeitmiete auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) an. Kunde und evo werden nachfolgend zusammen auch als „Parteien“ bezeichnet.

1.2. Zur Nutzung des Angebots schließt der Kunde mit evo zunächst einen Rahmenvertrag (im Folgenden: „Basisvertrag“) und auf dessen Grundlage Einzelmietverträge für die einzelnen Nutzungen von Kraftfahrzeugen. Basisvertrag und Einzelmietvertrag werden nachfolgend gemeinsam auch als „Verträge“ bezeichnet. Für beide Verträge gelten diese AGB.

1.3. Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich, es sei denn, evo stimmt ausnahmsweise entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bestimmungen des Kunden ausdrücklich zu.

1.4. Für Einzelmietverträge gelten jeweils die AGB in der bei Abschluss des jeweiligen Einzelmietvertrages gültigen Fassung. evo ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Die jeweils gültige Fassung kann vom Kunden beim Abschluss des jeweiligen Einzelmietvertrages eingesehen werden.

1.5. Im Übrigen benachrichtigt evo ihre Kunden rechtzeitig in Textform über Änderungen der AGB. Der Kunde hat das Recht, der Änderung der AGB innerhalb von vier Wochen zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb der Frist, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. In der Benachrichtigung wird der Kunde auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung eines unterbleibenden fristgemäßen Widerspruchs ausdrücklich hingewiesen. Im Falle des Widerspruchs des Kunden gegen die Änderung oder Ergänzung der AGB ist evo nach Maßgabe dieser AGB berechtigt, den Basisvertrag gegenüber dem Kunden mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.

2. Service-Hotline

Der Kundenservice von evo ist in unter der auf der Internetseite https://www.evo-sharing.ruhr#kontakt genannten Rufnummer zu den dort genannten Zeiten erreichbar.

3. Zugelassene Vertragspartner

3.1. Das Angebot evo-Sharing richtet sich ausschließlich an natürliche Personen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Als Kunden zugelassen sind nur solche Personen, die
  • 3.1.1 das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • 3.1.2 mindestens seit einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zum Führen eines PKW oder Motorrads sind und
  • 3.1.3 deren Fahrerlaubnis sie nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, ggf. in Verbindung mit und ihren persönlichen Gegebenheiten zum Führen der in Ziffer 3.1.2 genannten Kraftfahrzeuge berechtigen.
  • 4. App

    4.1. evo stellt registrierten Kunden, mit denen ein wirksamer Basisvertrag besteht, eine Smartphone-App (im Folgenden „App“) zur Verfügung. Mit der App erhält der Kunde eine Übersicht über alle verfügbaren Kraftfahrzeuge im Heimatgebiet (vgl. Ziffer 5.4). Der Kunde kann mit der App nach Maßgabe dieser AGB Reservierungen tätigen, für ausgewählte Kraftfahrzeuge Einzelmietverträge schließen und bestehende Einzelmietverträge beenden. Zur Nutzung der App benötigt der Kunde seine persönlichen Anmeldedaten, welche er bei der Registrierung und dem Abschluss des Basisvertrags erhält. Mithilfe der App kann der registrierte Kunde zudem seine bisherigen Buchungen und Fahrten einsehen. Eine darüberhinausgehende Nutzung ist nicht gestattet. Die Bereitstellung und Nutzung der App ist kostenlos. Für die Nutzung der App ist eine ausreichende Verbindung zum Internet erforderlich.

    4.2. Ein Anspruch des Kunden auf Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der App besteht nicht.

    4.3. evo stellt die App derzeit für die aktuell gültigen Versionen der Betriebssysteme Android und iOS zur Verfügung. evo ist jedoch nicht verpflichtet, die App für bestimmte Endgeräte und/oder Betriebssysteme bereitzustellen.

    4.4. evo behält sich das Recht vor, die App, insbesondere technisch und inhaltlich, jederzeit zu ändern.

    4.5. Eine Weitergabe des Smartphones des Kunden, auf dem die App installiert ist (Zugangsmedium), an Dritte ist nicht gestattet. Der Kunde verpflichtet sich, die Anmeldedaten für die App geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, die Anmeldedaten unverzüglich zu ändern, falls Grund zur Annahme besteht, dass ein Dritter von ihnen Kenntnis erlangt haben könnte. Der Kunde haftet im gesetzlichen Rahmen für die verursachten Schäden, die evo durch den Verlust oder die Weitergabe der Anmeldedaten des Kunden und/oder dessen Zugangsmediums entstehen.

    5. Basisvertrag

    5.1. Gegenstand
    Der Basisvertrag zwischen Kunde und evo gilt als Rahmenvertrag für die Rechtsbeziehung der Parteien. Einzelmietverträge (siehe Ziffern 6 folgende dieser AGB) werden auf Grundlage des Basisvertrages zwischen den Parteien abgeschlossen.

    5.2. Abschluss des Basisvertrages, Führerscheinvalidierung
    Der Abschluss des Basisvertrages erfolgt unter Verwendung der App. Hierfür füllt der Kunde das Online-Anmeldeformular in der App vollständig aus und befolgt die Online-Hinweise zur Registrierung. Der Kunde ist verpflichtet, die abgefragten Daten aktuell, wahr und vollständig anzugeben. Zudem erfolgt eine Fahrerlaubnisvalidierung durch Übersendung jeweils eines Videos des Gesichts des Kunden und der gültigen Fahrerlaubnis an evo oder durch einen persönlichen Besuch des Kunden bei im Kundenzentrum der evo unter Vorlage der Fahrerlaubnis im Original. Der Basisvertrag ist erst dann zustande gekommen, wenn
  • 5.2.1. die Kundendaten sowie das Bestehen einer ausreichenden Fahrerlaubnis von evo verifiziert worden sind und
  • 5.2.2. der Kunde durch evo freigeschaltet wurde; evo wird dem Kunden die Freischaltung in Textform mitteilen.

  • 5.3. Fahrberechtigung nach dem Basisvertrag
    Ab Zustandekommen des Basisvertrages ist der Kunde berechtigt, Einzelmietverträge über eines der Kraftfahrzeuge mit evo abzuschließen und das jeweilige Kraftfahrzeug nach Maßgabe der vorliegenden AGB innerhalb und ggf. außerhalb des Heimatgebiets (vgl. Ziffer 5.4 dieser AGB) zu nutzen.

    5.4. Heimatgebiet
    Das Heimatgebiet nach diesen AGB ist aus der in der App integrierten Karte ersichtlich und umfasst derzeit Teile des Stadtgebietes von Oberhausen, Mülheim a. d. Ruhr und Essen. Nur in dem in der Karte der App gekennzeichneten Heimatgebiet ist die Beendigung des Mietvertrages möglich. evo behält sich das Recht vor, das Heimatgebiet jederzeit zu ändern.

    5.5. Pflichten während des Bestehens des Basisvertrages
    Die im Rahmen des Registrierungsprozesses eingegebenen Daten müssen aktuell, wahr und vollständig sein. Standardmäßig führt evo für den Kunden die angegebenen Daten aus dem des Registrierungsprozess. Der Kunde ist bei Änderung dieser Daten vor Abschluss neuer Einzelmietverträge verpflichtet, eigenverantwortlich diese Änderungen bzw. Ergänzungen seiner Daten (insbesondere E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer und die hinterlegten Zahlungsverbindungen) vorzunehmen oder Angaben hierzu evo unverzüglich in Textform mitzuteilen.

    6. Gegenstand von Einzelmietverträgen

    evo bietet registrierten Kunden (Kunden, mit denen ein wirksamer Basisvertrag besteht) den Abschluss von Einzelmietverträgen auf der Grundlage des Basisvertrages über die die entgeltliche Nutzung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen im Heimatgebiet im Rahmen einer Kurzzeitmiete an.

    7. Reservierung von Kraftfahrzeugen

    Kunden können verfügbare Kraftfahrzeuge auch über die App reservieren. Durch die Reservierung kommt noch kein Einzelmietvertrag zustande. Der Kunde kann immer nur maximal ein Kraftfahrzeug zeitgleich reservieren. Die Reservierungszeit beträgt 15 Minuten. Wird ein reserviertes Kraftfahrzeug nicht innerhalb der reservierten Zeit vom Kunden angemietet, wird das Kraftfahrzeug wieder zur Benutzung für alle Kunden freigegeben. Der Kunde kann jede Reservierung kostenfrei über die App stornieren. Eine erneute Reservierung desselben Kraftfahrzeugs nach Ablauf der Reservierungszeit der ersten Reservierung ist erst nach einer Wartezeit von einer Stunde ab Beginn der Reservierungszeit der ersten Reservierung zulässig.

    8. Abschluss von Einzelmietverträgen

    8.1. Der Einzelmietvertrag über die Nutzung eines Kraftfahrzeuges wird abgeschlossen, indem der Kunde den Mietvorgang in der App auslöst und dieser vom Bordcomputer des Kraftfahrzeuges durch das Freigeben der Helmbox bestätigt wird.

    8.2. Ein Anspruch auf Abschluss von Einzelmietverträgen und/oder Nutzung und/oder Verfügbarkeit von Kraftfahrzeugen besteht generell nicht. Sofern alle Kraftfahrzeuge vermietet sind, muss der Kunde darauf warten, bis wieder eines verfügbar wird. Unbeschadet dessen ist der Abschluss eines Einzelmietvertrages über ein Kraftfahrzeug nur möglich, wenn dieses nicht durch einen anderen Kunden reserviert bzw. angemietet ist und keine technischen oder betrieblichen Gründe (z.B. Defekte aufgrund von Vandalismus, leerer Akku, Update des Softwaresystems, jährlicher Kennzeichentausch am Fahrzeug) der Vermietung des Kraftfahrzeuges entgegenstehen. Ein Rechtsanspruch auf technische Betreuung der Kraftfahrzeuge, insbesondere auf Herstellung der Verfügbarkeit von bestimmten Kraftfahrzeugen, besteht nicht; die Geltung der gesetzlichen, insbesondere mietvertraglichen Vorschriften auf bestehende Einzelmietverträge bleibt hiervon unberührt. Die technische Betreuung der Kraftfahrzeuge (insbesondere Reparaturen, Abholungen, Akkutausch etc.) erfolgt in der Regel von Montag bis Freitag von 6:30 bis 15 Uhr, mit Ausnahme der geltenden gesetzlichen Feiertage; die Zeiten können von evo jederzeit geändert werden.

    8.3. Dem Kunden ist die Einzelanmietung und/oder der Gebrauch des Kraftfahrzeugs untersagt, wenn
  • 8.3.1. der Kunde geschäftsunfähig ist oder seine Fahrsicherheit oder Fahrtauglichkeit beeinträchtigt ist, insbesondere aufgrund von Alkoholkonsum (es gilt ein striktes Alkoholverbot von 0,0‰), Drogen, Medikamenten oder einer psychischen Erkrankung
  • 8.3.2. eine zum Führen des Kraftfahrzeugs berechtigende Fahrerlaubnis des Kunden nicht besteht, unabhängig davon, ob eine Fahrerlaubnis tatsächlich nie erteilt, dauerhaft oder nur vorübergehend entzogen wurde oder aus anderen Gründen nicht besteht; oder
  • 8.3.3. das Kraftfahrzeug erkennbar nicht verkehrssicher oder die Servicehotline von evo im Falle von erkennbaren Schäden und Mängeln nicht erreichbar ist.

  • Zuwiderhandlungen gegen eines der obigen Verbote berechtigen evo dazu, den entsprechenden Einzelmietvertrag sowie im Falle von wiederholten Zuwiderhandlungen den Basisvertrag mit dem Kunden fristlos zu kündigen. evo behält sich die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Schäden, die evo aufgrund von Verletzungen der obigen Verbote entstehen, vor.

    8.4. Für jeden Kunden kann zeitgleich immer nur ein Einzelmietvertrag bestehen. Wünscht der Kunde, zwischen dem ein Einzelmietvertrag mit der evo besteht, den Abschluss eines anderen Einzelmietvertrages, so hat er zuvor den bestehenden Einzelmietvertrag zu beenden.

    9. Mietzeit von Einzelmietverträgen

    Die Laufzeit des Einzelmietvertrages (im Folgenden: „Mietzeit“) beginnt mit Abschluss des Einzelmietvertrags gemäß Ziffer 8 dieser AGB und endet mit Beendigung des Einzelmietvertrages gemäß Ziffer 20 oder 21 dieser AGB oder durch sonstige Kündigung. Unbeschadet dessen ist die dem Kunden erlaubte Mietzeit auf 24 Stunden begrenzt; der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass er den Einzelmietvertrag rechtzeitig innerhalb dieser Frist wieder beendet. Wechselseitige Ansprüche aus dem Einzelmietvertrag bis zu dessen tatsächlicher Beendigung bleiben hiervon unberührt. Auf Ziffer 21 dieser AGB wird verwiesen.

    10. Entgelte, Abrechnung und Zahlungsmodalitäten bei Einzelmietverträgen

    10.1. Entgelte und Abrechnung
    Dem Kunden werden für den Gebrauch des Kraftfahrzeugs die Entgelte gemäß Einzelmietvertrag sowie ggf. in den in diesen AGB vorgesehenen Fällen pauschalierte Kosten in Rechnung gestellt. Die Höhe des zu zahlenden und in Rechnung gestellten Entgelts richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Einzelmietvertrages jeweils gültigen Preis- und Kostenübersicht, die unter https://www.evo-sharing.ruhr sowie beim Abschluss des jeweiligen Einzelmietvertrages in der App eingesehen werden kann. Die Entgelte verstehen sich in Euro und inklusive der ggf. anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe. Die Entgelte für den Gebrauch des Kraftfahrzeugs werden pro Einzelmietvertrag auf der Grundlage der Buchung zu Grunde liegenden Mietzeit und/oder Fahrtdistanz und dem vom Bordcomputer ermittelten Abstellort berechnet. Jede/r angefangene Minute/Kilometer wird als volle Minute/Kilometer bewertet und abgerechnet.

    10.2. Zahlungsmodalitäten
    Als Zahlungsarten stehen nach Wahl des Kunden der Bankeinzug nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates oder die Zahlung per Kreditkarte zur Verfügung. Mit Abschluss des Basisvertrages sowie dem Abschluss eines jeden Einzelmietvertrages bestätigt der Kunde, dass er berechtigt ist, über das angegebene Konto per Bankabzug zu verfügen. Der Kunde hat für ausreichende Kontodeckung für den Lastschrifteinzug der fälligen Forderungen von evo zu sorgen.

    Sofern eine Lastschrift mangels Deckung oder aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht eingelöst werden kann, kann evo dies dem Kunden als Pauschale gemäß der Kostenübersicht unter https://www.evo-sharing.ruhr in Rechnung stellen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass evo kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. evo ist es bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Pauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen. evo kann ihre Entgeltansprüche gegen den Kunden jederzeit an Dritte abtreten. Unabhängig vom Tage des Lastschrifteinzuges sind die Entgelte nach Beendigung des Einzelmietvertrages fällig. Der Kunde gerät unabhängig von einer Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Im Falle des Verzuges hat der Kunde eine Mahnkostenpauschale in Höhe der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Einzelmietvertrages gültigen Kostenübersicht an evo zu zahlen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass evo kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

    10.3. Besonderes Entgelt für Parkzeiten
    Sehen die zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Einzelmietvertrages gültigen Preise ein reduziertes Entgelt für Parkzeiten des Kraftfahrzeugs vor, so gilt
  • 10.3.1. als Beginn der Parkzeit: das Auswählen der Funktion „Parken“ in der App nach ordnungsgemäßem Parken des Kraftfahrzeugs gemäß Ziffer 12 dieser AGB und
  • 10.3.2. als Ende der Parkzeit: das Auswählen der Funktion „Parken beenden“ in der App.

  • 10.4. Preislimit
    Sehen die zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Einzelmietvertrages gültigen Preise ein sog. „Preislimit“ vor, so wird dem Kunden ein Maximalpreis je Tag (0-24h) in Rechnung gestellt, sobald das Entgelt gemäß Ziffer 10.1 den Betrag des vorgenannten Maximalpreises übersteigen würde.

    11. Pflichten des Kunden vor Fahrtantritt

    11.1. Der Kunde muss sich während der Mietzeit vor jedem neuen Fahrtantritt von der Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs, insbesondere durch eine Sichtprüfung der Reifen sowie Funktionsprüfung der Bremsen, überzeugen. Erkennbare Schäden/Mängel müssen mit der auf der App angezeigten Schadensliste abgeglichen werden. Zusätzliche Mängel/Schäden sind evo vor Fahrtantritt über die hierfür vorgesehene Meldefunktion in der App, in Textform oder telefonisch unter der Rufnummer gemäß Ziffer 2 zu melden. Ist die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs nicht gewährleistet oder ist evo im Falle von erkennbaren Schäden und Mängeln nicht erreichbar, darf der Kunde einen Einzelmietvertrag über das Kraftfahrzeug nicht schließen und das Kraftfahrzeug nicht bewegen.

    11.2. Zudem ist der Kunde nach Abschluss des Einzelmietvertrages und vor Fahrtantritt verpflichtet, die Frage nach der in der Helmbox befindlichen Anzahl an Helmen wahrheitsgemäß in der App zu beantworten. Mit Ausnahme der evo bereits gemeldeten Vorschäden gilt das Kraftfahrzeug als optisch und technisch einwandfrei, soweit der Kunde keine Neuschäden vor Fahrtantritt meldet.

    12. Parken und Abstellen des Kraftfahrzeugs

    12.1. Der Kunde ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug ausschließlich im öffentlichen Verkehrsraum und nur unter Einhaltung der den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der StVO, abzustellen. Ein Parken auf privatem Grund, insbesondere auf privaten Parkflächen (z.B. Parkhäuser, Supermarktparkplätze und ähnlichen Parkzonen mit Sondernutzung) ist ebenso wie das Abstellen des Kraftfahrzeugs auf Behindertenparkplätzen, in Halte- und Parkverbotszonen, auf Taxiparkplätzen sowie in Waldgebieten nicht gestattet. Das Kraftfahrzeug muss jederzeit für jedermann über öffentliche Wege zugänglich sein.

    12.2. Soweit ein schuldhafter Verstoß gegen vorstehende Verpflichtung erst durch ein Umparken durch gesonderte Anfahrt eines Beschäftigten oder Beauftragten von evo beseitigt wird, ist der Kunde verpflichtet, eine Pauschale in Höhe der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Einzelmietvertrages gültigen Kostenübersicht an evo zu zahlen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass evo kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. evo bleibt es bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Pauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

    12.3. Der Kunde ist verpflichtet, beim Abstellen von Kraftfahrzeugen während der Mietzeit auf kostenpflichtigen öffentlichen Parkflächen die anfallenden Kosten hierfür selbst zu tragen und zu begleichen. Ein Abstellen des Kraftfahrzeugs auf kostenpflichtigen Parkflächen bei der Beendigung des jeweiligen Einzelmietvertrages ist nicht zulässig. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung trägt der Kunde etwaige Bußgelder und Abschleppkosten.

    12.4. Dem Kunden ist es nur dann gestattet, das Kraftfahrzeug auf Flächen mit einer tages- oder uhrzeitbezogenen Einschränkung der Parkberechtigung (z.B. Halteverbote mit Zusatzschildern wie „6:00 bis 15:00 Uhr“ oder „30.09.2021 bis 30.10.2021 von 8:00 bis 18:00 Uhr“) abzustellen, wenn die Einschränkung der Parkberechtigung erst 72 Stunden nach Abstellen des Kraftfahrzeuges wirksam wird. Dies gilt ebenfalls für bereits angeordnete aber noch nicht zeitlich gültige Parkverbote (z.B. „wegen Bauarbeiten“). Bei schuldhafter Zuwiderhandlung trägt der Kunde etwaige Bußgelder und Abschleppkosten.

    13. Sonstige Pflichten des Kunden während der Mietzeit der Einzelmietverträge

    13.1. Der Kunde hat das genutzte Kraftfahrzeug pfleglich und schonend zu behandeln.

    13.2. Der Kunde muss bei jeder Fahrt seine gültige Fahrerlaubnis mitführen. Der Kunde ist nur zur Fahrt mit dem Kraftfahrzeug berechtigt, wenn er sämtliche etwa in der Fahrerlaubnis eingetragenen Beschränkungen und Auflagen (z.B.: Tragen einer Seh- oder Hörhilfe) erfüllt.

    13.3. Bei längeren Fahrten hat der Kunde den Akkustand und den Reifendruck des Kraftfahrzeugs in regelmäßigen Abständen zu prüfen und letzteren ggf. zu korrigieren.

    13.4. Der Kunde hat alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, insbesondere aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung (StVO), zu erfüllen, es sei denn, diese werden aufgrund dieses Vertrages von evo übernommen.

    13.5. Auf Verlangen von evo hat der Kunde jederzeit den genauen Standort des Kraftfahrzeuges mitzuteilen und die Besichtigung des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen.

    13.6. Sollte sich der Kunde während der Fahrt außerhalb des evo Heimatgebiets aufhalten, ist er verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, rechtzeitig vor Ende des Ladestands der Akkus die ordnungsgemäße Beendigung des Einzelmietvertrages einzuleiten. Die Rückgabe muss im Heimatgebiet von evo erfolgen. Die Reichweite der vermieteten Kraftfahrzeuge ist durch die Akkulaufzeit beschränkt. Der Ladezustand wird dem Kunden in der App vor Beginn des Einzelmietvertrags in Prozent angezeigt. Solange der Akku des Kraftfahrzeugs noch einen für die Fahrt ausreichenden Ladezustand hat, kann der Kunde die Nutzung beliebig fortführen. Der Kunde trägt jedoch die Verantwortung dafür, dass er das Kraftfahrzeug mit dem verbleibenden Ladezustand, welcher auf dem Display des Kraftfahrzeugs angezeigt wird, das Kraftfahrzeug zurück ins Heimatgebiet verbringen und den Einzelmietvertrag dort ordnungsgemäß beenden kann.

    13.7. Bei Mängeln des Kraftfahrzeugs hat der Kunde evo unverzüglich in Textform oder telefonisch unter der Rufnummer gemäß Ziffer 2 zu informieren. Das gleiche gilt, wenn das Kraftfahrzeug gestohlen oder beschädigt wurde.

    14. Verbote

    14.1. evo weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass während der Mietzeit des Einzelmietvertrages ein Austausch oder Aufladen der leeren Akkus durch evo nicht erfolgt. Der Kunde ist nicht berechtigt, auf die Akkus physisch zuzugreifen und diese auszutauschen oder aufzuladen. Das Austauschen und Laden der Akkus wird ausschließlich durch evo und während der in Ziffer 8.2 angegebenen Geschäftszeiten des Technischen Service vorgenommen.

    14.2. Verboten ist der Gebrauch des Kraftfahrzeugs
  • 14.2.1. 14.2.1. durch jegliche anderen Personen als denjenigen Kunden, mit dem der jeweilige Einzelmietvertrag über das Kraftfahrzeug besteht,
  • der Kunde geschäftsunfähig ist oder seine Fahrsicherheit oder Fahrtauglichkeit beeinträchtigt ist, insbesondere aufgrund von Alkoholkonsum (es gilt ein striktes Alkoholverbot von 0,0‰), Drogen oder Medikamenten oder einer psychischen Erkrankung;
  • 14.2.3. sofern eine zum Führen des Kraftfahrzeugs berechtigende Fahrerlaubnis des Kunden nicht besteht, unabhängig davon, ob die Fahrerlaubnis tatsächlich nie erteilt oder dauerhaft oder nur vorübergehend entzogen wurde; oder
  • 14.2.4. sofern der Kunde die in seiner Fahrerlaubnis eingetragenen Beschränkungen oder Auflagen (z.B. das Tragen von Seh- oder Hörhilfen) während des Gebrauches nicht erfüllt.
  • 14.2.5. wenn das Kraftfahrzeug erkennbar nicht verkehrssicher oder evo im Falle von erkennbaren Schäden und Mängeln nicht erreichbar ist.
  • 14.2.6. für Geländefahrten, Motorsportveranstaltungen, Rennen jeder Art, Kraftfahrzeugtests, Fahrschulungen oder für die gewerbliche Mitnahme von Personen;
  • 14.2.7. zum Transport von Gegenständen oder Stoffen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen könnten;
  • 14.2.8. für die Begehung von Straftaten;
  • 14.2.9. zum Transport von leichtentzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen;
  • 14.2.10. zur Beförderung von mehr als einer Person oder Tieren; oder
  • 14.2.11. zu Fahrten ins Ausland.

  • Ferner ist es dem Kunden verboten,
  • 14.2.12. eigenmächtig Umbauten, Reparaturen oder sonstige Veränderungen am Kraftfahrzeug vorzunehmen;
  • 14.2.13. sich Zugang zur Sitzbank und den darin enthaltenen Akkus zu verschaffen; oder
  • 14.2.14. sich Zugang zur Serviceklappe zu verschaffen.
  • Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Verbote nach dieser Ziffer 14.2 berechtigen evo dazu, den entsprechenden Einzelmietvertrag und/oder den Basisvertrag mit dem Kunden fristlos zu kündigen. evo behält sich die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Schäden, die evo aufgrund von Verletzungen der obigen Verbote entstehen, vor.

    15. Bestimmungsgemäßer Gebrauch, Reinigung

    Der Kunde hat mit dem Kraftfahrzeug sorgsam umzugehen sowie Sitzbank und Helm pfleglich zu behandeln und nicht grob zu verschmutzen. Verschmutzt der Kunde schuldhaft das Fahrzeug oder insbesondere den Helm oder die Helmbox in der Art, dass es über den normalen Gebrauch der Mietsache hinausgeht (z.B. durch Kaugummis, Lebensmittel, Flüssigkeiten und dergleichen), ist der Kunde verpflichtet, eine Reinigungspauschale in Höhe der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Einzelmietvertrages gültigen Kostenübersicht an evo zu zahlen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass evo kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. evo bleibt es bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Pauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

    16. Verkehrsverstöße

    Der Kunde haftet vollumfänglich und eigenverantwortlich für alle von ihm während der Mietzeit eines Einzelmietvertrages begangenen Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen. Aus diesem Grund verpflichtet sich der Kunde, evo von sämtlichen Buß- und/oder Verwarnungsgeldern, Gebühren, Kosten, Verfahrenskosten und sonstigen Kosten freizustellen, die Behörden oder sonstige Dritte auf Grund der Nutzung des Fahrzeugs durch den Kunden von evo verlangen. evo ist zur eigenen Schadloshaltung im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren oder Rechtsverstößen berechtigt, der zuständigen Behörde bei Fahreranfragen Auskunft über die Daten desjenigen Kunden zu geben, mit dem zum Zeitpunkt des Verstoßes ein Einzelmietvertrag über das betroffene Kraftfahrzeug bestand.

    17. Verhalten bei Unfällen, Schäden, Defekten und Reparaturen

    17.1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Zerstörungen oder Beschädigungen des Kraftfahrzeugs ist der Kunde verpflichtet, stets und unverzüglich die Polizei zu rufen, wenn an dem Ereignis ersichtlich oder mutmaßlich ein Dritter als Geschädigter oder möglicher (Mit-) Verursacher beteiligt ist oder fremdes Eigentum, d.h. andere Sachen als das gemietete Kraftfahrzeug, über das der jeweilige Einzelmietvertrag geschlossen wurde, zu Schaden gekommen ist. Verweigert die Polizei eine Unfallaufnahme, hat der Kunde dies evo unverzüglich in Textform oder telefonisch unter der Rufnummer gemäß Ziffer 2 mitzuteilen und gegebenenfalls nachzuweisen. In einem solchen Fall hat der Kunde die weitere Vorgehensweise mit evo abzustimmen und den Instruktionen von evo, soweit zumutbar, Folge zu leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unfall selbst- oder fremdverschuldet war.

    17.2. Der Kunde hat Polizei und ggf. Feuerwehr unverzüglich darüber zu informieren, dass das Kraftfahrzeug ein Elektrofahrzeug ist.

    17.3. Der Kunde darf im Fall von Unfällen oder Schadensereignissen, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt war, keine Haftungsübernahme oder vergleichbare Erklärung abgeben. Wird trotz des Verbots eine Haftungszusage erteilt, gilt diese nur unmittelbar für den Kunden selbst. Weder Halter noch Versicherer sind an diese Zusage gebunden.

    17.4. Der Kunde ist verpflichtet, evo zunächst in Textform oder telefonisch unter der Rufnummer gemäß Ziffer 2 über Schadensereignisse zu informieren und evo nachfolgend in Textform über alle Einzelheiten in allen Punkten vollständig und sorgfältig zu unterrichten. Die Unterrichtung durch den Kunden hat spätestens sieben Tage nach dem Schadensereignis zu erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei evo. Geht innerhalb dieser Frist keine hinreichende Unterrichtung bei evo ein, so kann der Unfall unter Umständen nicht von der Versicherung reguliert werden. evo behält sich in diesem Fall vor, den evo durch die verspätete Zusendung entstehenden zusätzlichen Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

    17.5. Soweit der Kunden einen Unfall mit dem Kraftfahrzeug selbst verschuldet, haftet er für entstehende Schäden bis zur Höhe der Selbstbehalte gemäß Ziffer 18.2 dieser AGB. Von dieser Haftungsbegrenzung ausgenommen sind etwaige Kosten für einen Rücktransport des Kraftfahrzeugs von evo, die der Kunde zusätzlich zu ersetzen hat.

    17.6. Auch im Falle eines Unfalls endet der Einzelmietvertrag erst mit ordnungsgemäßer Beendigung. Sollte das Kraftfahrzeug auf Grund des Unfalls nicht mehr verkehrstüchtig oder fahrbereit sein, endet der Einzelmietvertrag nach Absprache mit evo mit der Übergabe an das Abschleppunternehmen.

    17.7. Der Kunde darf sich erst vom Unfallort entfernen, wenn die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen und das Kraftfahrzeug an ein Abschleppunternehmen oder ein beauftragtes Dienstleistungsunternehmen übergeben oder nach Absprache mit evo innerhalb des Heimatgebiets abgestellt worden ist. Die Fortsetzung der Fahrt ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis von evo zulässig. Weitergehende Pflichten des Kunden nach geltendem Recht, insbesondere nach dem Strafgesetzbuch, bleiben unberührt.

    17.8. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Kraftfahrzeug stehen in jedem Fall evo zu. Der Kunde ist nicht berechtigt, derartige Leistungen entgegenzunehmen. Sollten derartige Leistungen dennoch an den Kunden geflossen sein, so muss er sie unaufgefordert an evo weiterleiten.

    17.9. Die Wahl der Reparaturwerkstatt steht allein evo zu.

    18. Versicherung

    18.1. Versicherungsumfang
    Für alle Kraftfahrzeuge besteht eine Haftpflichtversicherung mindestens mit gesetzlicher Deckung sowie eine Teil- und Vollkaskoversicherung.

    18.2. Selbstbeteiligung des Kunden
    18.2.1. Ereignen sich während der Mietzeit von Einzelmietverträgen (Ziffer 9 dieser AGB) Schadensereignisse, die vom Kunden schuldhaft verursacht wurden (Ziffer 17.5 dieser AGB) und regulierungsfähig in der Kaskoversicherung des Kraftfahrzeugs nach dem jeweiligen Einzelmietvertrag sind, so leistet der Kunde evo für den Schaden am gemieteten Fahrzeug Schadenersatz in Geld bis zur Höhe von 250,00 € bei Teilkaskoschäden bzw. 250,00 € bei Vollkaskoschäden (Selbstbehalte), es sei denn die Schadenshöhe liegt unterhalb des Selbstbehaltes. evo weist auf Verlangen des Kunden die Höhe des Schadens nach.
    18.2.2. Die Haftungsbegrenzung auf die Selbstbehalte gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden sowie nicht für solche Schäden, die durch schuldhafte unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Kraftfahrzeugs (z.B. durch das Ignorieren von Warnleuchten) und/oder durch Verstoß gegen ausdrückliche vertragliche Verhaltenspflichten oder Verbote, insbesondere solche nach Ziffern 13 und 14 dieser AGB, entstanden sind.
    18.2.3. Eine Haftung des Kunden im Übrigen, insbesondere für nicht regulierungsfähige Schadensereignisse, bleibt unberührt.

    18.3. Freistellung
    Machen Dritte gegenüber evo als Halter des Kraftfahrzeugs Schadensersatzansprüche aus einem Schadensereignis während der Mietzeit des Kunden geltend, stellt der Kunde evo von diesen Schadensersatzansprüchen frei, soweit sie von ihm schuldhaft verursacht und nicht durch die bestehende Haftpflichtversicherung abgedeckt sind; die Freistellung umfasst auch notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Soweit evo ihrerseits Kompensationszahlungen Dritter (z.B. von Versicherungen) erhält, wird evo diese Zahlungen auf die Freistellungsverpflichtungen des Kunden anrechnen.

    19. Laufzeit und Beendigung des Einzelmietvertrages, Rückgabepflicht der Helme

    Einzelmietverträge laufen grundsätzlich auf unbestimmte Zeit; auf die Höchstdauer nach Ziffer 9 bzw. Ziffer 21 wird jedoch verwiesen.
    Bei Beendigung des Einzelmietvertrages sind beide Helme wieder in der Helmbox des Kraftfahrzeuges zu deponieren und diese zu verschließen. Unterlässt der Kunde dies und kommt ein Helm abhanden, so hat der Kunde für jeden abhanden gekommenen Helm eine Pauschale in Höhe der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Einzelmietvertrages gültigen Kostenübersicht an evo zu zahlen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass evo kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

    20. Beendigung von Einzelmietverträgen durch den Kunden

    20.1. Art und Weise der Beendigung
    Die Beendigung eines Einzelmietvertrages erfolgt unter Verwendung des Befehls „Miete beenden“ in der App.

    20.2. Zeitpunkt der Beendigung
    Der Einzelmietvertrag endet, wenn
  • 20.2.1. das Kraftfahrzeug innerhalb des Heimatgebiets, auf einem zulässigen (siehe Ziffer 12 dieser AGB) und gebührenfreien Parkplatz und auch im Übrigen unter Beachtung der Regelungen dieser AGB abgestellt wurde,
  • 20.2.2. beide Helme (zwei Helme in unterschiedlichen Größen) in der Helmbox des Kraftfahrzeugs deponiert wurden,
  • 20.2.3. sämtliche Gegenstände, die zur Kraftfahrzeugausstattung gehören (mit Ausnahme der Hygienehaube), wieder im Kraftfahrzeug deponiert wurden,
  • 20.2.4. die Helmbox ordnungsgemäß verschlossen wurde,
  • 20.2.5. am Standort der Rückgabe des Kraftfahrzeuges eine Mobilfunkverbindung herstellbar ist,
  • 20.2.6. der Kunde in der App den Befehl „Miete beenden“ ausgewählt hat und
  • 20.2.7. der Kunde in der App einen Bestätigungshinweis über die Beendigung des Einzelmietvertrages erhalten hat.

  • Wird der Einzelmietvertrag nicht nach den vorstehenden Regelungen ordnungsgemäß beendet, so läuft die Mietzeit weiter und der Kunde ist verpflichtet, für die weiter anfallende Mietzeit das vereinbarte Entgelt zu zahlen; dies gilt nicht, soweit der Kunde nachweist, dass er für den Umstand, der die ordnungsgemäße Beendigung vereitelt hat, nicht verschuldet hat.

    21. Beendigung von Einzelmietverträgen durch evo, Abstellen außerhalb des Heimatgebietes

    21.1. Die maximal erlaubte Mietzeit beträgt 24 Stunden. evo behält sich das Recht vor, den Einzelmietvertrag ab Erreichen einer Mietzeit von mehr als 24 Stunden jederzeit zu kündigen. Die Kündigung kann außer durch Erklärung gegenüber dem Kunden auch dadurch erfolgen, dass evo das jeweilige Kraftfahrzeug in unmittelbaren Besitz nimmt; der Kunde hat die Inbesitznahme zu dulden.

    21.2. Soweit das Kraftfahrzeug bei Beendigung der Miete durch den Kunden oder bei Wirksamwerden einer Kündigung nach Ziffer 21.1 dieser AGB nicht innerhalb des Heimatgebiets abgestellt wurde und dieses durch gesonderte Anfahrt eines Beschäftigten oder Beauftragten von evo wieder in das Heimatgebiet verbracht werden muss, ist der Kunde verpflichtet, eine Pauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Einzelmietvertrages gültigen Kostenübersicht an evo zu zahlen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass evo kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. evo bleibt es bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Pauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

    22. Haftung des Kunden

    22.1. Der Kunde haftet evo nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    22.2. Hinsichtlich Versicherungsschutzes und Selbstbeteiligung des Kunden wird auf Ziffer 18 dieser AGB verwiesen.

    22.3. Hinsichtlich Verkehrsverstößen wird auf Ziffer 16 dieser AGB verwiesen.

    23. Haftung von evo

    23.1. evo haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung der evo aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

    23.2. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung von evo auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

    23.3. Die in dieser Ziffer 23 genannten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von evo.

    24. Laufzeit und Beendigung des Basisvertrages

    24.1. Der Basisvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende in Textform ordentlich gekündigt werden.

    24.2. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bleibt unberührt. evo steht insbesondere dann ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung zu, wenn der Kunde
  • 24.2.1. mit mindestens zwei fälligen Zahlungen in Verzug ist;
  • 24.2.2. seine Zahlungen insgesamt einstellt;
  • 24.2.3. bei der Registrierung oder im Laufe des Vertragsverhältnisses unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat;
  • 24.2.4. wiederholt trotz vorheriger Abmahnung schwerwiegende Vertragsverletzungen begeht, insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen zur Nutzung des Kraftfahrzeugs missachtet;
  • 24.2.5. seine Daten zur Anmeldung in der App Dritten zur Verfügung gestellt hat.
  • 25. Information zur Bonitätsprüfung nach DSGVO

    evo prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden die Bonität des Kunden. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir den Namen und die Kontaktdaten des Kunden an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/eu-dsgvo

    26. Pflichtinformationen

    26.1. Vertragssprache, Vertragstext
    Die Vertragssprache der Verträge ist deutsch. evo speichert den Vertragstext der jeweiligen Verträge. Für den Kunden ist der Vertragstext jedoch nicht weiter abrufbar.

    26.2. Streitbeilegungsverfahren, Online-Streitbeilegung
    26.2.1. Zur Teilnahme an Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ist evo nicht bereit und nicht verpflichtet.
    26.2.2. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen und Online-Dienstleistungsverträgen zu nutzen.

    27. Datenschutz und -sicherheit

    evo verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Die Hinweise zum Umgang mit personenbezogenen Daten bei evo finden sich unter www.evo-sharing.ruhr/datenschutz.

    28. Aufrechnung

    Die Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung handelt.

    Kostenübersicht

    Es gelten die nachfolgenden Kostenpauschalen. Die Pauschalen dürfen die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder dieser wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

    Selbstbeteiligung bei schuldhaft verursachten Kaskoschäden: max. 250,00 €
    Mahnkostenpauschale: 2,00 €
    Rücklastschriftpauschale: 8,60 €
    Reinigungspauschale: 50,00 €
    Umparken widerrechtlich oder außerhalb des Heimatgebietes abgestellter Roller: 50,00 €
    Verlust des Helms: 80,00 €

    Stand: Juli 2023

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